Verbraucherschutz. Umzug: Unerlaubte Klauseln, gefälschte Bewertungen... Vorsicht vor unseriösen Unternehmen

Die französische Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) hat festgestellt, dass sechs von zehn Unternehmen nicht gesetzeskonform sind. Von nicht deklarierten Unternehmen bis hin zur Hinzufügung unerlaubter Klauseln – diese Enthüllungen mahnen zur Wachsamkeit.
Betrügerische Geschäftspraktiken, der Einsatz unqualifizierter Subunternehmer, undurchsichtige Informationen … Die Umzugsbranche steht im Fokus der französischen Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung (DGCCRF). Im Jahr 2023 führte die Aufsichtsbehörde des Wirtschaftsministeriums eine Umfrage unter 75 Umzugsunternehmen durch, darunter neun Online-Plattformen. Die in diesem Monat veröffentlichten Ergebnisse mahnen zur Wachsamkeit.
Laut DGCCRF wiesen sechs von zehn Unternehmen „mindestens eine Anomalie unterschiedlicher Schwere auf“, was zur Ausgabe von 30 Verwarnungen, rund dreißig Unterlassungsverfügungen und sieben Verwaltungs- oder Strafanzeigen führte.
Nicht lizenzierte UnternehmenErstens stellten die Ermittler eine Reihe von Verstößen im Zusammenhang mit irreführenden Geschäftspraktiken fest. Dies erfordert von Verbrauchern Wachsamkeit bei der Suche nach einem Umzugsdienstleister. Die DGCCRF stellte fest, dass viele Unternehmen nicht ausreichend darüber informierten, wie sie die oft positiven Bewertungen auf ihrer Website sammelten und veröffentlichten. Diese Bewertungen könnten möglicherweise gefälscht sein.
Ebenso werben manche Unternehmen mit Labels, Zertifizierungen oder Werbeversprechen (Qualität, Umwelt usw.), ohne diese begründen zu können. Die Ermittler identifizierten zudem Unternehmen, die mit Wachstum durch ein Filialnetz prahlten. Dieses Filialnetz stellte sich jedoch als fiktiv heraus, da die genannten Unternehmen tatsächlich geschlossen waren.
Schließlich gibt es Unternehmen, die schlicht nicht gemeldet sind (keine SIREN-Nummer) und nicht im nationalen elektronischen Register der Straßentransportunternehmen eingetragen sind, obwohl dies für diese Tätigkeit obligatorisch ist.
Bei der Suche nach einem Dienstleister nutzen viele Vergleichsportale, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Doch gerade beim Umzug erfüllen manche dieser Anbieter ihren Zweck nicht und geben Kundendaten ungewollt an Partnerunternehmen weiter.
Achten Sie auf VertragsklauselnDie DGCCRF weist darauf hin, dass Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen, mit denen Sie Kontakt aufnehmen, beachten sollten. Den Ermittlern zufolge erfüllen einige von ihnen nicht die Verpflichtung, einer Verbraucherschlichtungsstelle beizutreten. Diese soll Lösungen zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern vorschlagen. Gewerbetreibende sind jedoch verpflichtet, die Kontaktdaten des Mediators in die AGB aufzunehmen.
Noch schwerwiegender ist, dass Dienstleister nicht zögern, Klauseln zur Begrenzung ihrer Haftung im Schadensfall hinzuzufügen. „Jede Klausel, die den Anspruch auf Entschädigung einschränkt und den Fachmann von jeglicher Haftung über die festgelegten Werte hinaus befreit, ist jedoch missbräuchlich“, erinnert uns die DGCCRF.
Ein Recht auf VorbehalteSchließlich stellten die Ermittler fest, dass mehrere Umzugsunternehmen Subunternehmer einsetzten, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, und daher die Dienstleistung nicht erbrachten. Für die DGCCRF stellt dies „eine irreführende Geschäftspraxis in doppelter Hinsicht“ dar, denn „zum einen wird der Verbraucher erst nach Vertragsabschluss über die Identität des Dienstleisters informiert, und zum anderen verfügen die Subunternehmer oft nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation.“
All diese Faktoren erfordern daher besondere Wachsamkeit, und die DGCCRF gibt einige Ratschläge, um Missgeschicke zu vermeiden. Sie weist darauf hin, dass „der im Angebot angegebene Preis endgültig ist“ und „Zusatzkosten nur nach einer Änderung des Angebots erhoben werden können“. Vor allem erinnert sie daran, dass jeder Kunde „das Recht hat, nach Erhalt der Ware (innerhalb von 10 Kalendertagen) Vorbehalte zu äußern“.
Le Progres